In Anwendung von Art. 13 der kantonalen Raumplanungsverordnung findet die öffentliche Mitwirkungsauflage bezüglich der Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Seewis statt.
Gleichzeitig erfolgt in Anwendung von Art. 11 des kant. Waldgesetzes (KWaG) und Art. 13 Abs. 1 des eidg. Waldgesetzes (WaG) die öffentliche Auflage der von den zuständigen Forstorganen festgestellten und vermessenen Waldgrenze im Bereich Bauzone/Wald.
Gegenstand:
Teilrevision Ortsplanung
Auflagefrist:
Freitag, 14. Juni 2024 bis Montag, 15. Juli 2024
Auflageakten (Link zu Dateien):
→ Baugesetz Gemeinde Seewis
→ Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1: 2’000, Seewis Dorf
→ Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1: 2’000, Pardisla / Schmitten / Saldos
→ Genereller Erschliessungsplan 1: 2’000, Seewis Dorf; Teilrevision Verkehr
→ Genereller Erschliessungsplan 1: 2’000, Pardisla / Schmitten / Saldos; Teilrevision Verkehr
→ Genereller Erschliessungsplan 1: 10’000, Landschaft – Teil Ost; Teilrevision Verkehr
→ Genereller Erschliessungsplan 1: 10’000, Landschaft – Teil West; Teilrevision Verkehr
→ Planungs-und-Mitwirkungsbericht (orientierend)
Auflageort / -zeit:
Gemeindeverwaltung während den Schalteröffnungszeiten. Sämtliche Auflageakten können zudem auf der Webseite der Gemeinde Seewis unter Publikationen / Revision Ortsplanung eingesehen werden.
Sprechstunden:
Während der Auflagefrist bietet der Gemeindevorstand die Möglichkeit, individuelle Fragen im Rahmen von Einzelgesprächen klären zu lassen. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, werden Interessierte gebeten, vorgängig mit der Gemeindeverwaltung, Tel. 081 325 12 89, einen Termin zu vereinbaren. Die Sprechstunden finden an folgenden Tagen statt:
Mo, 24.06.2024; Mi, 26.06.2024; Di, 2.07.2024; Fr, 5.07.2024.
Vorschläge und Einwendungen:
Während der Auflagefrist kann jedermann beim Gemeindevorstand schriftlich und begründet Vorschläge und Einwendungen einreichen.
Waldfeststellung:
Die vermessenen Waldgrenzen sind in den Zonenplänen als statische Waldgrenzen dargestellt. Gegen die neu festgestellten Waldgrenzen im Bereich Bauzone/Wald kann während der Auflagefrist schriftlich beim Amt für Wald und Naturgefahren Graubünden (AWN), Löestrasse 14, 7000 Chur, Einsprache erhoben werden. Für Fragen steht das Amt für Wald und Naturgefahren, Region Herrschaft/Prättigau/Davos, Tel. 081/257 66 41, zur Verfügung.
In Bezug auf die Biotope von nationaler Bedeutung ist zu beachten, dass mit der Festlegung der Naturschutzzonen und Trockenstandortzonen die genaue Abgrenzung der Objekte gemäss Art. 3 bis 5 der Biotopschutzverordnungen des Bundes erfolgt. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann beim Amt für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) eine Sachverhaltsüberprüfung zur Abgrenzung eines Biotops von nationaler Bedeutung resp. zur Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem nationalen Objekt beantragen und eine förmliche Feststellungsverfügung verlangen. Allfällige Beweise, wie Vegetationskartierungen, Fachgutachten oder dergleichen sind beizulegen.
Seewis, 14.6.2024 Der Gemeindevorstand